BFH - Urteil vom 28.10.2009
II R 18/08
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1a S. 2; BauG § 135a Abs. 2; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; NNatG § 7 Abs. 1; NNatG § 12 Abs. 1; BNatSchG § 18; BNatSchG § 19;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 56/03

Verpflichtung einer Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks zur Ausführung noch ausstehenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme als Teil der Gegenleistung und der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen II R 18/08

DRsp Nr. 2010/2162

Verpflichtung einer Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks zur Ausführung noch ausstehenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme als Teil der Gegenleistung und der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i.S. von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1a S. 2; BauG § 135a Abs. 2; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; NNatG § 7 Abs. 1; NNatG § 12 Abs. 1; BNatSchG § 18; BNatSchG § 19;

Gründe:

I.