BGH - Urteil vom 21.06.2018
IX ZR 129/17
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 1334
NJW-RR 2018, 1150
WM 2018, 1349
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 66/13
OLG Rostock, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 79/15

Verpflichtung eines Tatrichters zur Vernehmung eines von der beweisbelasteten Partei benannten Zeugen; Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs

BGH, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen IX ZR 129/17

DRsp Nr. 2018/9064

Verpflichtung eines Tatrichters zur Vernehmung eines von der beweisbelasteten Partei benannten Zeugen; Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs

Zur Frage, wann der Tatrichter einen von der beweisbelasteten Partei benannten Zeugen vernehmen muss.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger schloss mit dem Beklagten und dessen Sohn am 6. März 2006 einen Privatdarlehensvertrag über 60.000 €, wonach der Darlehensbetrag am 8. September 2006 zurückgezahlt und die vereinbarten Zinsen gezahlt werden sollten. Eingeklagt hat der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch nebst Zinsen erst im Jahr 2012. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Berufungsgericht hat die klägerische Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, mit der er die Verurteilung des Beklagten erreichen möchte.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.