VGH Bayern - Beschluss vom 15.05.2018
22 CS 18.566
Normen:
BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1; BBodSchG § 9 Abs. 2 S. 1; BayVwVfG Art. 40; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20a;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 S 17.2279

Verpflichtung eines Unternehmens zur Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung; Schuldhafte Herbeiführung einer Kontamination durch den Betreiber einer Sandgrube; Verursacherhaftung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 22 CS 18.566

DRsp Nr. 2018/8794

Verpflichtung eines Unternehmens zur Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung; Schuldhafte Herbeiführung einer Kontamination durch den Betreiber einer Sandgrube; Verursacherhaftung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1; BBodSchG § 9 Abs. 2 S. 1; BayVwVfG Art. 40; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20a;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner ausgesprochene Verpflichtung zur Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung.

Mit Bescheid des Landratsamtes A. vom 14. September 2017 wurde der Antragsteller verpflichtet, für das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung N., bei einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung (Wirkungspfad Boden-Grundwasser) mit einem näher bestimmten Mindestumfang zu beauftragen, durch diesen durchführen zu lassen sowie beim Landratsamt einen Nachweis des Sachverständigen über die Beauftragung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung wurde angeordnet.