OVG Bremen - Beschluss vom 26.01.2021
1 LA 21/20
Normen:
WHG § 9; BremWG § 44;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 479
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3077/17

Verpflichtung zur Beantrgung eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Beseitigung von Niederschlagswasser; Auslegung des Begriffs Stoffe i.S.d. § 9 WHG als jede Materie, die vor dem Einbringen oder Einleiten in das Gewässer in diesem enthalten war und insoweit ein Fremdkörper ist; Einleiten sowohl durch Nutzung eines Rohres, als auch durch Versickernlassen oder Verrieseln

OVG Bremen, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 1 LA 21/20

DRsp Nr. 2021/3124

Verpflichtung zur Beantrgung eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Beseitigung von Niederschlagswasser; Auslegung des Begriffs "Stoffe" i.S.d. § 9 WHG als jede Materie, die vor dem Einbringen oder Einleiten in das Gewässer in diesem enthalten war und insoweit ein "Fremdkörper" ist; Einleiten sowohl durch Nutzung eines Rohres, als auch durch Versickernlassen oder Verrieseln

1. Der Schutzzweck des § 9 WHG verlangt es, den Begriff der "Stoffe" weit auszulegen. Stoff i.S.d. § 9 ist jede Materie, die vor dem Einbringen oder Einleiten in das Gewässer in diesem enthalten war und insoweit ein "Fremdkörper" ist.2. Für die Einordnung als "Stoff" ist ohne Bedeutung, ob sich der dem Gewässer zugeführte Stoff nachteilig auf den Gewässerzustand auswirkt, Die Frage ist erst bei der Erlaubnisfähigkeit relevant.3. Der Benutzungstatbestand des "Einleitens" ist unabhängig davon erfüllt, ob der Stoff dem Gewässer mittles einer (Rohr-)Leitung zugeführt wird oder durch Versickern oder Verrieseln geschieht.4. Dächer von Lagerhallen sind mit Wohngebäuden hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswassers für die Annahme einer dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung nicht vergleichbar.5. Aufgrund des eindeutigen Wortsinns des § 44 Abs. 1 BremWG ist eine grundstücksweise Betrachtung vorzunehmen.

Tenor