OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2023
7 A 1553/22
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 868/18

Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen 7 A 1553/22

DRsp Nr. 2023/4580

Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen

Tenor

1.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags wird abgelehnt.

2.

Auf den Antrag der Beigeladenen wird die Berufung hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag zugelassen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Hauptantrags auf Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen hat keinen Erfolg.

Die Begründung ihres Zulassungsantrags führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage mit dem Hauptantrag (Verpflichtung zur Erteilung der am 29.6.2016 beantragten Genehmigung für drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92) unzulässig ist, weil dieser Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 12.4.2019 gestellt und weder als sachdienliche Klageänderung noch als bloße Erweiterung der rechtzeitig erhobenen isolierten Anfechtungsklage zu werten ist.