Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags wird abgelehnt.
2.Auf den Antrag der Beigeladenen wird die Berufung hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hilfsantrag zugelassen.
3.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Hauptantrags auf Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen hat keinen Erfolg.
Die Begründung ihres Zulassungsantrags führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. §
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage mit dem Hauptantrag (Verpflichtung zur Erteilung der am 29.6.2016 beantragten Genehmigung für drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92) unzulässig ist, weil dieser Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 12.4.2019 gestellt und weder als sachdienliche Klageänderung noch als bloße Erweiterung der rechtzeitig erhobenen isolierten Anfechtungsklage zu werten ist.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|