VGH Bayern - Beschluss vom 28.09.2021
1 ZB 21.386
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 18.3471

Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer dritten Wohneinheit und eines Carports

VGH Bayern, Beschluss vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 1 ZB 21.386

DRsp Nr. 2021/15307

Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer dritten Wohneinheit und eines Carports

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits errichtete dritte Wohneinheit im Dachgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. *****, Gemarkung H*********, sowie für einen Carport.

Das Bestandsgebäude ist mit einem im Jahr 1970 als Zweifamilienhaus genehmigten Wohnhaus bebaut. Im Jahr 2007 wurde der Ausbau des Dachgeschosses für weitere Wohn- und Schlafräume genehmigt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "T**************" vom 28. Januar 2010, der die Urfassung vom 23. Januar 1997 sowie die 1. Änderungssatzung ersetzt. Darin wird festgesetzt, dass je Wohngebäude bzw. je Doppelhaushälfte nur eine Wohneinheit zulässig ist; weiter werden Bauräume für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze bestimmt.