BGH - Urteil vom 04.04.2023
KZR 20/21
Normen:
GWB § 32b; GWB § 33g Abs. 1; AEG § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1474
WM 2023, 1926
WRP 2023, 1098
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 245/18
OLG Frankfurt/Main, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 164/19

Verpflichtungszusage und Ausführungen des Bundeskartellamts im Zusagenbeschluss als Indiz für die erforderliche Glaubhaftmachung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens; Auslegung des Merkmals der Glaubhaftmachung; Marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens auf dem Markt für Vertriebsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr

BGH, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen KZR 20/21

DRsp Nr. 2023/7677

Verpflichtungszusage und Ausführungen des Bundeskartellamts im Zusagenbeschluss als Indiz für die erforderliche Glaubhaftmachung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens; Auslegung des Merkmals der Glaubhaftmachung; Marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens auf dem Markt für Vertriebsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr

1. Das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33g GWB ist eigenständig auszulegen. Es genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger Inhaber eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist; einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.2. Eine Verpflichtungszusage nach § 32b GWB und die Ausführungen des Bundeskartellamts im Zusagenbeschluss können je nach den Umständen des Einzelfalls als Indiz für die nach § 33g GWB erforderliche Glaubhaftmachung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens herangezogen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 32b; GWB § 33g Abs. 1; AEG § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 2;

Tatbestand