VGH Bayern - Beschluss vom 29.05.2020
3 ZB 19.2432
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 18.736

Versäumung der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung; Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Bevollmächtigten hinsichtlich der eigenverantwortlichen Prüfung des Laufs der zweimonatigen Begründungsfrist bei Vorlage der Akten

VGH Bayern, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.2432

DRsp Nr. 2020/10217

Versäumung der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung; Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Bevollmächtigten hinsichtlich der eigenverantwortlichen Prüfung des Laufs der zweimonatigen Begründungsfrist bei Vorlage der Akten

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2019 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 36.418,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen und Gewährung eines Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG weiter verfolgt, ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht vorliegen, so dass der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen war (2.).