I. 1. Die Beklagte hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des Landgerichts Würzburg rechtzeitig am 27. Juli 1999 Berufung eingelegt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. August 1999 ist ohne Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten per Fax beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen. Das Original des vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes ist am 30. August 1999 eingegangen.
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