BGH - Beschluß vom 05.07.2001
VII ZB 2/00
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2001, 215
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund überlanger Postlaufzeit

BGH, Beschluß vom 05.07.2001 - Aktenzeichen VII ZB 2/00

DRsp Nr. 2001/11925

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund überlanger Postlaufzeit

1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft in der Regel kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten geworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Sind keine besonderen Umstände bekannt, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, so darf er darauf vertrauen, daß die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden. 2. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten liegt nicht darin, daß er die Berufungsbegründung unvollständig per Telefax übermittelt, nachdem eine Nachfrage am Tag des Fristablaufs ergeben hat, daß der Schriftsatz noch nicht vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. 1. Die Beklagte hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des Landgerichts Würzburg rechtzeitig am 27. Juli 1999 Berufung eingelegt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. August 1999 ist ohne Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten per Fax beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen. Das Original des vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes ist am 30. August 1999 eingegangen.