I. Die Klägerin verlangt vom beklagten Ingenieur Honorar. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt.
Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 29. April 1996, einem Montag, abgelaufen. Am 30. April 1996 ging ein Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Begründungsfrist beim Berufungsgericht ein. Dieser Verlängerungsantrag ist abgelehnt worden, weil bei seinem Eingang die Begründungsfrist bereits abgelaufen war. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1996 hat die Klägerin am 14. Mai 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und ihre Berufung begründet.
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