BGH - Beschluß vom 24.04.1997
VII ZB 28/96
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 S. 3, § 233, § 234 ;

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund verspäteter Übermittlung eines Verlängerungsantrages

BGH, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen VII ZB 28/96

DRsp Nr. 1997/4905

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund verspäteter Übermittlung eines Verlängerungsantrages

Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist der Prozeßpartei nicht zuzurechnen, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat, dem das Gericht hätte stattgeben müssen, weil Akteneinsicht noch nicht gewährt worden war, und dieser Antrag aufgrund eines Versehens einer ansonsten bewährten und auch genügend beaufsichtigten Bürokraft des Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 S. 3, § 233, § 234 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt vom beklagten Ingenieur Honorar. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt.

Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 29. April 1996, einem Montag, abgelaufen. Am 30. April 1996 ging ein Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Begründungsfrist beim Berufungsgericht ein. Dieser Verlängerungsantrag ist abgelehnt worden, weil bei seinem Eingang die Begründungsfrist bereits abgelaufen war. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1996 hat die Klägerin am 14. Mai 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und ihre Berufung begründet.