VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.10.1999
8 S 138/99
Normen:
VwGO §§ 60, 124a ; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 2000, 925
ZfBR 2000, 432 (Ls)

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Hinnahme saisonaler Belastungen im Dorfgebiet.)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.1999 - Aktenzeichen 8 S 138/99

DRsp Nr. 2000/8620

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Hinnahme saisonaler Belastungen im Dorfgebiet.)

»1. Die Belehrung darüber, daß die zugelassene Berufung zu begründen ist und die Begründung insbesondere einen bestimmten Antrag enthalten muß, kann auch durch eine dem Zulassungsbeschluß beigefügte Verfügung des Vorsitzenden erfolgen (wie VGH Bad.-Württ., VBlBW 1999, 62). 2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kommt in Betracht, wenn es sich um eine unglückliche Verkettung von Umständen sowie ein auf der Besonderheit des Zusammentreffens mehrerer Vorgänge in derselben Sache beruhendes Mißverständnis des Hilfspersonals eines Rechtsanwalts handelt, das für den Prozeßbevollmächtigten in dieser Form nicht vorhersehbar war und deswegen auch nicht durch allgemeine organisatorische Anordnungen verhindert werden konnte.