BGH - Beschluss vom 12.10.2023
IX ZB 60/21
Normen:
Brüssel Ia-VO Art. 46; Brüssel Ia-VO Art. 47; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 1115;
Fundstellen:
WM 2023, 2270
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 136/20
KG, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 W 27/21

Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Beschlusses eines lettischen Gerichts; Geltendmachung der Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl mit der dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen

BGH, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen IX ZB 60/21

DRsp Nr. 2023/15664

Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Beschlusses eines lettischen Gerichts; Geltendmachung der Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl mit der dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen

Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.146.899 € festgesetzt.

Normenkette:

Brüssel Ia-VO Art. 46; Brüssel Ia-VO Art. 47; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 1115;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Beschlusses eines lettischen Gerichts, mit dem auf Antrag der Antragsgegnerin einstweilige Maßnahmen in das Vermögen des Antragstellers angeordnet worden sind.