VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.08.2021
11 S 42/20
Normen:
AufenthG § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4011/19

Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als außergewöhnliche Härte

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 11 S 42/20

DRsp Nr. 2021/13599

Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als "außergewöhnliche Härte"

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2019 - 4 K 4011/19 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 36 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt in Teilen bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit die Darlegungserfordernisse beachtet wurden, greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils <§ 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache <§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO>, Divergenz <§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO> und Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels <§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO>) nicht durch.