BVerwG - Urteil vom 16.02.1968
IV C 190.65
Normen:
BBauG § 29; BaugestaltV § 1; GG Art 20 Abs. 2 S. 2; GG Art 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BBauBl 1968, 472
BRS 20 Nr. 123
Buchholz 406.11 § 39 BBauG Nr. 6
DVBl 1968, 507
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 08.04.1965 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 30/65

Versagung der Genehmigung für eine Anlage der Außenwerbung; Prüfungsumfang

BVerwG, Urteil vom 16.02.1968 - Aktenzeichen IV C 190.65

DRsp Nr. 2009/19301

Versagung der Genehmigung für eine Anlage der Außenwerbung; Prüfungsumfang

1. Ist ein dem Bebauungsplan gänzlich oder doch weitgehend entsprechender Zustand bereits verwirklicht worden, so kann die Genehmigung für ein die Planverwirklichung gefährdendes und durch den Plan ausdrücklich oder inzidenter ausgeschlossenes Vorhaben auch dann versagt werden, wenn es als ein die sonstige Nutzung betreffendes Vorhaben nicht von den §§ 29ff. BBauG erfaßt wird (im Anschluß an BVerwGE 25, 243). 2. Zur Beurteilung einer Anlage der Außenwerbung.

Normenkette:

BBauG § 29; BaugestaltV § 1; GG Art 20 Abs. 2 S. 2; GG Art 20 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Werbeunternehmen, beabsichtigt, an der Mauer des Grundstücks Vstraße ... in O eine Werbetafel aus Sperrholzplatten mit Profilrahmen im Format 2,75 mal 3,75 m für wechselnde Plakatanschläge anzubringen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens mit der Begründung ab, die Werbetafel würde die architektonisch gegliederte Wand überschneiden und außerdem über die Baufluchtlinie hinwegragen.