BGH - Beschluss vom 30.08.2023
VII ZB 45/21
Normen:
EuGVVO a.F. Art. 34 Nr. 2; EuGVVO a.F. Art. 45;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1987
MDR 2023, 1479
WM 2023, 1965
ZIP 2023, 2541
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 18.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 M 633/20
LG Paderborn, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 265/20

Versagung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung wegen eines Anerkennungshindernisses im Vollstreckungsstaat; Wenden eines Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Vollstreckungstitel

BGH, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen VII ZB 45/21

DRsp Nr. 2023/12984

Versagung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung wegen eines Anerkennungshindernisses im Vollstreckungsstaat; Wenden eines Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Vollstreckungstitel

Wird die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung wegen eines Anerkennungshindernisses nach Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO a.F. im Vollstreckungsstaat versagt, steht dies einer anschließenden Vollstreckung aus der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im selben Vollstreckungsstaat nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 5. Juli 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

EuGVVO a.F. Art. 34 Nr. 2; EuGVVO a.F. Art. 45;

Gründe

I.

Die Schuldnerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem1 spanischen Vollstreckungstitel.

Der Gläubiger erwirkte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 in Palma de Mallorca mit Datum vom 13. Februar 2013 einen Gerichtsbeschluss, mit dem der dortige Antragsgegner ("D. Verlag H. ") unter anderem zur Zahlung von insgesamt 53.688,06 € verpflichtet wurde.