Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 rügen die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie tragen vor, das angefochtene Urteil beruhe auf der Feststellung, daß durch ihr Vorhaben die Möglichkeit einer weiteren mit dem Gebietscharakter unverträglichen Bebauung geschaffen würde, die dann nicht mehr verhindert werden könne. Diese Feststellung entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beschränkten sich auf bloße Behauptungen.