BVerwG - Beschluß vom 14.12.1987
4 B 240.87
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 04.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UE 1048/85

Versagung einer Baugenehmigung wegen möglicher Hinterlandbebauung

BVerwG, Beschluß vom 14.12.1987 - Aktenzeichen 4 B 240.87

DRsp Nr. 2009/19857

Versagung einer Baugenehmigung wegen möglicher Hinterlandbebauung

1. Die Annahme von Spannungen durch unerwünschte Folgeanträge setzt nicht voraus, daß die Aussichten derartiger Anträge schon jetzt in jeder Hinsicht positiv zu beurteilen sind. 2. Die Versagung der Baugenehmigung ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Gefahr einer weiteren Hinterlandbebauung in tatsächlicher Hinsicht bereits aus der Größe der rückwärtigen Freiflächen und - in gewissem Umfang - aus dem Zuschnitt der Parzellen ergibt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.

Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 rügen die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie tragen vor, das angefochtene Urteil beruhe auf der Feststellung, daß durch ihr Vorhaben die Möglichkeit einer weiteren mit dem Gebietscharakter unverträglichen Bebauung geschaffen würde, die dann nicht mehr verhindert werden könne. Diese Feststellung entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beschränkten sich auf bloße Behauptungen.