VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.08.2014
8 S 1235/14
Normen:
BauGB § 212a;
Fundstellen:
DÖV 2014, 1028
NVwZ-RR 2015, 400
NVwZ-RR
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2344/14

Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses wegen des Verstoßes gegen baurechtliche Normen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 8 S 1235/14

DRsp Nr. 2014/16292

Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses wegen des Verstoßes gegen baurechtliche Normen

Eine Rechtsmittelbelehrung, die den Hinweis enthält, als Bevollmächtigte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seien "Rechtsanwälte oder andere in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Personen und Organisationen zugelassen", ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Denn die in § 67 Abs. 2 Satz 2 genannten Bevollmächtigten sind - vom Sonderfall des § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO abgesehen - nur vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2014 - 11 K 2344/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 10.000.-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a;

Gründe

Der Schriftsatz der Ehefrau des Antragstellers vom 18.08.2014 gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung zu warten, weil diese im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht postulationsfähig ist (dazu näher unten).