OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.04.2018
12 LA 83/17
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3; GIRL Nr. 3.1 Tabelle 1;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 813/14

Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung der Befürchtung von schädlichen Umwelteinwirkungen bei Überschreitung eines Geruchswerts von 25 % der Jahresstunden an einem benachbarten und im Außenbereich gelegenen Wohnhaus; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau von zwei Hähnchenmastställen mit jeweils 39.900 Tierplätzen nebst Nebenanlagen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 12 LA 83/17

DRsp Nr. 2019/2751

Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung der Befürchtung von schädlichen Umwelteinwirkungen bei Überschreitung eines Geruchswerts von 25 % der Jahresstunden an einem benachbarten und im Außenbereich gelegenen Wohnhaus; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau von zwei Hähnchenmastställen mit jeweils 39.900 Tierplätzen nebst Nebenanlagen

1. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann grundsätzlich mit der Begründung versagt werden, es seien schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten, weil ein Geruchswert von 25 % der Jahresstunden an einem benachbarten, im Außenbereich gelegenen Wohnhaus erstmals überschritten werde.2. Auch eine landwirtschaftliche Prägung eines Gebietes und der Umstand, dass von dem Nachbargrundstück in der Vergangenheit selbst landwirtschaftliche Geruchsimmissionen ausgegangen sind, rechtfertigen es für sich genommen nicht, das Schutzniveau für das Nachbargrundstück (noch) weiter gehend herabzusetzen. Eine höhere Geruchsbelastung kann jedoch ggf. (weiterhin) zumutbar sein, sofern schon die konkrete Vorbelastung über dem o. g. Jahresstundenswert liegt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 1. März 2017 wird abgelehnt.