OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2020
7 A 2906/19
Normen:
BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3691/18

Versagung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für ein Vorhaben im Außenbereich; Widersprechen des Vorhabens gegen die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 7 A 2906/19

DRsp Nr. 2020/11142

Versagung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für ein Vorhaben im Außenbereich; Widersprechen des Vorhabens gegen die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffelgeschoss (6 Wohneinheiten) auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur ..., Flurstück ... abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die planungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 35 BauGB, weil das Grundstück dem Außenbereich und nicht dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei; die Fläche sei nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB. Im Außenbereich sei das sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige; es stehe in Widerspruch zur Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan und beeinträchtige die in § 35 Abs. 3 Satz Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen Belange.