BVerwG - Urteil vom 14.03.2018
10 C 1.17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 1; GewO § 12 S. 1; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 2; RL 2014/24/EU Art. 57 Abs. 4 Buchst. b);
Fundstellen:
DZWIR 2018, 531
NVwZ 2019, 80
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 LB 58/16
VG Göttingen, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 282/13

Versagung von staatlichen Zuwendungen wegen der Insolvenz eines Unternehmens hinsichtlich Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Zuwendung zur Projektförderung i.R.d. Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II

BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 10 C 1.17

DRsp Nr. 2018/14361

Versagung von staatlichen Zuwendungen wegen der Insolvenz eines Unternehmens hinsichtlich Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Zuwendung zur Projektförderung i.R.d. Aktionsprogramms "Mehrgenerationenhäuser II"

Staatliche Zuwendungen wegen der Insolvenz des Antragstellers zu versagen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 1; GewO § 12 S. 1; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 2; RL 2014/24/EU Art. 57 Abs. 4 Buchst. b);

Gründe

I

Die Klage richtet sich auf die Gewährung einer Zuwendung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens, das die Förderung begehrt.

Die P. mbH (im Folgenden: Antragstellerin) war Trägerin des Mehrgenerationenhauses "..." in O. Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2012 eine nicht rückzahlbare Zuwendung zur Projektförderung im Rahmen des Aktionsprogramms "Mehrgenerationenhäuser II" für das Jahr 2012 in Höhe von 30 000 €.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 1. Oktober 2012 wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.