Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 14. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
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