Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der Teilbereich des Flurstücks Gemarkung I. , Flur 44, Flurstück 1913, eine öffentliche Straße ist, der in der vom Klageantrag in Bezug genommenen Anlage schraffiert gekennzeichnet und von dem früheren Verlauf der Straße Q. erfasst ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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