OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.02.2018
11 A 129/15
Normen:
StrWG NRW § 6 Abs. 8; StrWG NRW § 7 Abs. 6;
Fundstellen:
DÖV 2018, 634
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 7149/13

Verschiebung einer Straße um mehr als eine Straßenbreite oder bei der Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse als unwesentliche Veränderung oder Verlegung; Widmung einer Fläche außerhalb der alten und der neuen Wegefläche bei Verlegungen oder Verschwenkungen eines Straßenverlaufs; Grundsatz der Elastizität der Widmung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 11 A 129/15

DRsp Nr. 2018/5034

Verschiebung einer Straße um mehr als eine Straßenbreite oder bei der Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse als unwesentliche Veränderung oder Verlegung; Widmung einer Fläche außerhalb der alten und der neuen Wegefläche bei Verlegungen oder Verschwenkungen eines Straßenverlaufs; Grundsatz der "Elastizität der Widmung"

Eine unwesentliche Veränderung oder Verlegung i. S. d. Rechtsgedankens der "Elastizität der Widmung" liegt bei einer Verschiebung einer Straße um mehr als eine Straßenbreite oder bei der Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse nicht vor. Der Grundsatz der "Elastizität der Widmung" besagt nicht, dass bei Verlegungen oder Verschwenkungen eines Straßenverlaufs eine Fläche außerhalb der alten und der neuen Wegefläche ebenfalls als gewidmet gilt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Teilbereich des Flurstücks Gemarkung I. , Flur 44, Flurstück 1913, eine öffentliche Straße ist, der in der vom Klageantrag in Bezug genommenen Anlage schraffiert gekennzeichnet und von dem früheren Verlauf der Straße Q. erfasst ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.