BGH - Urteil vom 28.09.1992
II ZR 224/91
Normen:
BGB § 276, § 278 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2310
BGHR BGB vor § 1 Prospekthaftung 4
BGHR BGB § 276 Rechtsirrtum 1
DB 1992, 2340
DRsp I(125)391d
MDR 1993, 324
NJW 1992, 3296
VersR 1993, 112
WM 1992, 1892
ZIP 1992, 1561
ZfBR 1993, 60

Verschulden bei Prospekthaftung

BGH, Urteil vom 28.09.1992 - Aktenzeichen II ZR 224/91

DRsp Nr. 1993/400

Verschulden bei Prospekthaftung

»a) Wird bei der Anwerbung von Anlegern ein Prospekt mit unrichtigen Angaben verwandt, ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung von Aufklärungspflichten, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen. b) Die rechtsirrige Annahme, eines klarstellenden Hinweises an den Anleger bedürfe es nicht, kann nur unter ganz besonderen Umständen und unter Anlegung eines strengen Maßstabes entschuldigend wirken.«

Normenkette:

BGB § 276, § 278 ;

Tatbestand:

Die Beklagten zu 1 und 3 und die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 2 gründeten 1984 die »D. K. GmbH Verwaltungskommanditgesellschaft« (im folgenden: KG). Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war - neben dem An- und Verkauf von Grundstücken und der Übernahme von Hausverwaltungen - der Erwerb des Grundstücks T. mit 32 Wohnungseinheiten. Dieses Grundstück stand im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitglieder die drei Gründungsgesellschafter der KG waren. Die für ein Gesamtkommanditkapital von 1.575.000,-- DM zu werbenden Kommanditisten hatten ihre Einlagen auf ein Treuhandkonto der Dipl.-Kfm. - Do. - Steuerberatungs-GmbH einzuzahlen. Diese durfte nach den mit den Kommanditisten geschlossenen Treuhandverträgen über die Gelder erst verfügen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren.