Die Beklagten zu 1 und 3 und die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 2 gründeten 1984 die »D. K. GmbH Verwaltungskommanditgesellschaft« (im folgenden: KG). Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war - neben dem An- und Verkauf von Grundstücken und der Übernahme von Hausverwaltungen - der Erwerb des Grundstücks T. mit 32 Wohnungseinheiten. Dieses Grundstück stand im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitglieder die drei Gründungsgesellschafter der KG waren. Die für ein Gesamtkommanditkapital von 1.575.000,-- DM zu werbenden Kommanditisten hatten ihre Einlagen auf ein Treuhandkonto der Dipl.-Kfm. - Do. - Steuerberatungs-GmbH einzuzahlen. Diese durfte nach den mit den Kommanditisten geschlossenen Treuhandverträgen über die Gelder erst verfügen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren.
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