Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.02.2013 abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 29.01.2009 als Arbeitsunfall festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Berufung des Beigeladenen wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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