LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2013
L 8 U 1324/13
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 149
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 1918/10

Versicherte Tätigkeit der Spielerin einer Handballmannschaft in der 2. Handballbundesliga in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2013 - Aktenzeichen L 8 U 1324/13

DRsp Nr. 2014/489

Versicherte Tätigkeit der Spielerin einer Handballmannschaft in der 2. Handballbundesliga in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein unfallversicherungsrechtlich geschütztes Beschäftigungsverhältnis kann auch bei Fehlen des Merkmals der Erbringung von Arbeitsleistung gegen Entgelt erfüllt sein, soweit eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit der Verpflichtung zum Handballspielen in der zweiten Damen-Handball-Bundesliga eine Tätigkeit als Leistungssportlerin erbracht wird. Das ist vom Maß der Einbindung in das Spiel- und Trainingsgeschehen des S. A. e.V. her zu bejahen, das deutlich über das von normalen Vereinsmitgliedern geschuldete Verhalten hinausging (Einzelfallentscheidung zu Profisportlerin)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.02.2013 abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 29.01.2009 als Arbeitsunfall festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung des Beigeladenen wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.