LSG Bayern - Urteil vom 31.10.2013
L 17 U 484/10
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 14
NZS 2014, 184
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 243/10

Versicherungsschutz in der gesetzlichen UnfallversicherungTeilnahme an einer von Dritter Seite organisierten Ski-VeranstaltungZusammenhang mit versicherter Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen L 17 U 484/10

DRsp Nr. 2014/319

Versicherungsschutz in der gesetzlichen UnfallversicherungTeilnahme an einer von Dritter Seite organisierten Ski-VeranstaltungZusammenhang mit versicherter Tätigkeit

1. Bei einem Skiunfall anlässlich einer Veranstaltung zur Pflege und zum Knüpfen von Geschäftskontakten kann es sich nach den Umständen des Einzelfalles um einen Arbeitsunfall handeln. Dabei hat ein solcher Ski-Event jedoch nicht nur betriebliche Bezüge. 2. Insofern ist auch bei einem von einer Geschäftsbank mit ausgewählten Kunden veranstalten mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen der Sturz bei einer bloßen Ski-Abfahrt mit nachfolgendem Kreuzbandriss nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. 3. Jedenfalls war der Sturz auf der Piste gesetzlich nicht unfallversichert. Denn der Kläger sei im Unfallmoment erkennbar nicht für Unternehmenszwecke tätig gewesen. Auf der Skipiste bei der Abfahrt waren geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen bereits objektiv ausgeschlossen. Damit konnte der Sturz auf der Piste schon begrifflich keinen Arbeitsunfall darstellen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand