Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Restwerklohn für die Ausführung von Erd-, Maurer- und Betonarbeiten beim Neubau eines Omnibusbetriebshofes mit Verwaltungsgebäude in Sondershausen gemäß dem zwischen den Parteien am 24.04.1997 (Bl. 5 f, Band I d. A.) auf der Grundlage des Angebotes und der Vertragsbedingungen vom 20.03.1997 (Bl. 59 ff, Band I d. A.) geschlossenen Werkvertrag. Die Abnahme der Bauleistungen der Klägerin erfolgte am 23.09.1998 unter Ausschluss der Fugen (vgl. Blatt 17, Band I d. A.).
Mit Schlussrechnung vom 04.11.1998 (Blatt 7 ff, Band I d. A.) stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 1.159.394,90 DM netto (= 1.344.898,- DM brutto) in Rechnung und forderte sie nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen von 1.137.457,20 DM netto (= 1.319.450,30 DM brutto) zur Zahlung von noch 25.447,66 DM (brutto) auf.
Mit Mahnschreiben vom 07.01.1999 (Blatt 12, Band I d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Schlusszahlung bis spätestens 20.01.1999 auf.
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