OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2015
7 A 1071/14
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7128/12

Verstoß einer Baugenehmigung gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch die Entstehung unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 7 A 1071/14

DRsp Nr. 2015/6110

Verstoß einer Baugenehmigung gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch die Entstehung unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 30. August 2012 verstoße nicht gegen Normen des Bauplanungsrechts oder zu prüfende Vorschriften des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und führe insbesondere nicht zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten. Zum Grundstück der Klägerin werde auch die für das Vorhaben erforderliche Abstandfläche eingehalten.

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.