OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2018
7 B 1411/17
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BauGB § 212a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1489/17

Verstoß einer Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung; Zurückweisung einer Beschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 7 B 1411/17

DRsp Nr. 2018/5581

Verstoß einer Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung; Zurückweisung einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Dabei geht der Senat zu Gunsten der Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offen sind (1.). Eine dies zugrunde legende folgenorientierte Interessenabwägung geht indes zulasten der Antragstellerin aus (2.).