OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2018
10 A 592/17
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BauGB § 2 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3270/16

Verstoß einer zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch behauptete Lärmemissionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 10 A 592/17

DRsp Nr. 2018/8557

Verstoß einer zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch behauptete Lärmemissionen

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BauGB § 2 Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.