OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2020
10 A 3461/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4170/18

Verstoß eines Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 10 A 3461/19

DRsp Nr. 2020/10075

Verstoß eines Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.