VGH Bayern - Urteil vom 29.10.2021
9 N 21.1232
Normen:
BauGB § 13b;

Verstoß eines Bebauungsplans gegen das Entwicklungsgebot

VGH Bayern, Urteil vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 9 N 21.1232

DRsp Nr. 2021/17434

Verstoß eines Bebauungsplans gegen das Entwicklungsgebot

Tenor

I.

Der am 23. Dezember 2020 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ** "Am M******" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13b;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 23. Dezember 2020 bekanntgemachten Bebauungsplan und Grünordnungsplan Nr. ** "Am M******" der Antragsgegnerin.

Das ca. 1,3 ha große Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand im Ortsteil S**********-***** der Antragsgegnerin und fällt von Westen nach Osten und Norden hin ab. Zur bedarfsgerechten Entwicklung von Wohnbauflächen setzte die Antragsgegnerin dort ein allgemeines Wohngebiet fest, das im Süden und Osten an ein Dorfgebiet und im Norden und Westen an landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzt. Das Baugebiet wird durch die südlich verlaufenden Ortsstraßen Am M****** und Brandstraße erschlossen, von denen die Erschließung der Wohnbauflächen über eine Stichstraße mit Wendeanlage erfolgt. Der Bebauungsplan wurde unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt.