OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2021
7 A 1038/20
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 10363/17

Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Rahmen derErteilung eines Vorbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 7 A 1038/20

DRsp Nr. 2021/18205

Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Rahmen derErteilung eines Vorbescheids

Im Rahmen von § 9 Abs. 2a BauGB sind Regelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht statthaft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 123.200,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2a;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem beantragten Vorbescheid stehe der Bebauungsplan Nr. 66470/06 entgegen, der Einzelhandel zum Verkauf von Lebensmitteln im Hauptsortiment ausschließe. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Plans seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

1. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot, da die vorhandenen Nutzungen auf den Bestandsschutz gesetzt würden, ohne dass geprüft worden sei, ob ihnen mit Blick auf Art. 14 GG in gewissem Umfang Möglichkeiten zu einer weiteren Entwicklung auf der Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO einzuräumen waren.

Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil im Rahmen von § 9 Abs. 2a BauGB Regelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht statthaft sind.