Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 123.200,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem beantragten Vorbescheid stehe der Bebauungsplan Nr. 66470/06 entgegen, der Einzelhandel zum Verkauf von Lebensmitteln im Hauptsortiment ausschließe. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Plans seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
1. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§
a) Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot, da die vorhandenen Nutzungen auf den Bestandsschutz gesetzt würden, ohne dass geprüft worden sei, ob ihnen mit Blick auf Art. 14 GG in gewissem Umfang Möglichkeiten zu einer weiteren Entwicklung auf der Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO einzuräumen waren.
Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil im Rahmen von § 9 Abs. 2a BauGB Regelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht statthaft sind.
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