Verstoß gegen das Kopplungsverbot durch Versprechen von Vorteilen für den Fall der Beauftragung eines bestimmten Architekten
BGH, vom 21.12.1978 - Aktenzeichen VII ZR 40/78
DRsp Nr. 1996/14588
Verstoß gegen das Kopplungsverbot durch Versprechen von Vorteilen für den Fall der Beauftragung eines bestimmten Architekten
Das Kopplungsverbot wendet sich nicht gegen die Abwälzung solcher Kosten auf den Käufer, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstückes durch dessen Erschließung bereits unvermeidlich entstanden waren und dadurch die Preiskalkulation beeinflußt haben. Werden dem Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstückes Vorteile für den Fall versprochen, daß er, ohne Übernahme einer Verpflichtung hierzu, bei der Planung oder Ausführung des Bauwerkes einen bestimmten Architekten beauftragt, so liegt darin kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot.