Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der vom Erstgericht zuerkannte Anspruch auf Unterlassen des Gebrauchs bestimmter Vertragsklauseln besteht gegen den beklagten Architekten nach §
1. Die vom Beklagten in den von ihm erstellten Leistungsverzeichnissen als Vorbemerkung enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es spielt keine Rolle, daß sie von den Bauherren und Auftraggebern der ausführenden Unternehmen unter Umständen nur einmal verwendet werden. Die Leistungsverzeichnisse, auch wenn sie im Einzelfall umformuliert und den jeweiligen Aufträgen angepaßt werden, sind im Kern vom Beklagten für eine Vielzahl von Anwendungsfällen vorgesehen. Die von der Klägerin beanstandeten Klauseln sind typisierte, vorformulierte Vertragsbedingungen (§
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|