OLG München - Urteil vom 09.02.1993
9 U 4113/92
Normen:
AGBG §§ 1 13 ; HOAI § 15 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 494
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 15190/91

Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch Architekten

OLG München, Urteil vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 9 U 4113/92

DRsp Nr. 1998/15369

Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch Architekten

Ein Architekt, dessen Leistungsverzeichnisse sog. "Vorbemerkungen" enthalten wird, übt, wenn er unter Zurverfügungstellung der Leistungsverzeichnisse als Empfehler im Sinne von § 13 AGBG auftritt, unzulässige Beratung in Rechtsfragen aus.

Normenkette:

AGBG §§ 1 13 ; HOAI § 15 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der vom Erstgericht zuerkannte Anspruch auf Unterlassen des Gebrauchs bestimmter Vertragsklauseln besteht gegen den beklagten Architekten nach § 13 AGBG in gleicher Weise, sei es daß der Architekt Verwender, sei es daß er Empfehler ist.

1. Die vom Beklagten in den von ihm erstellten Leistungsverzeichnissen als Vorbemerkung enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es spielt keine Rolle, daß sie von den Bauherren und Auftraggebern der ausführenden Unternehmen unter Umständen nur einmal verwendet werden. Die Leistungsverzeichnisse, auch wenn sie im Einzelfall umformuliert und den jeweiligen Aufträgen angepaßt werden, sind im Kern vom Beklagten für eine Vielzahl von Anwendungsfällen vorgesehen. Die von der Klägerin beanstandeten Klauseln sind typisierte, vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 1 AGBG).