OVG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2018 1 Bs 248/17
Normen:
UVPG a.F. § 3c S. 2-3; UVPG § 3a S. 1; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1b S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 218
ZUR 2018, 546
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 7483/17
Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben durch mehrfaches Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung; Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit einem festgesetzten Wasserschutzgebiet; Standortbezogene Vorprüfung im Hinblick auf bestehende Denkmäler; Sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 1 Bs 248/17
DRsp Nr. 2018/9109
Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben durch mehrfaches Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung; Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit einem festgesetzten Wasserschutzgebiet; Standortbezogene Vorprüfung im Hinblick auf bestehende Denkmäler; Sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen
1. Das Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Das gilt auch im Fall mehrfacher Nachbesserungen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.