OVG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2018
1 Bs 248/17
Normen:
UVPG a.F. § 3c S. 2-3; UVPG § 3a S. 1; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1b S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 218
ZUR 2018, 546
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 7483/17

Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben durch mehrfaches Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung; Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit einem festgesetzten Wasserschutzgebiet; Standortbezogene Vorprüfung im Hinblick auf bestehende Denkmäler; Sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 1 Bs 248/17

DRsp Nr. 2018/9109

Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben durch mehrfaches Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung; Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit einem festgesetzten Wasserschutzgebiet; Standortbezogene Vorprüfung im Hinblick auf bestehende Denkmäler; Sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen

1. Das Nachholen einer bisher nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten bzw. nicht nachvollziehbar begründeten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Das gilt auch im Fall mehrfacher Nachbesserungen.