Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Mai 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. hat die Klägerin zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 11.500,00 € festgesetzt.
I.
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