VGH Hessen - Beschluss vom 17.05.2018
4 A 1598/17.Z
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; LuftVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 767
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1264/16

VERTEIDIGUNGSPOLITISCHER BEURTEILUNGSSPIELRAUM; HUBSCHRAUBERTIEFFLÜGE; LUFTFAHRTBEHÖRDLICHE ZUSTIMMUNG; GEFAHRENPROGNOSE; VERTEIDIGUNGSAUFGABEN; ÜBUNGSRAUM; AUSBILDUNGSMANÖVER

VGH Hessen, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 4 A 1598/17.Z

DRsp Nr. 2018/8713

VERTEIDIGUNGSPOLITISCHER BEURTEILUNGSSPIELRAUM; HUBSCHRAUBERTIEFFLÜGE; LUFTFAHRTBEHÖRDLICHE ZUSTIMMUNG; GEFAHRENPROGNOSE; VERTEIDIGUNGSAUFGABEN; ÜBUNGSRAUM; AUSBILDUNGSMANÖVER

Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der Bundeswehr bei der Gefahrenanalyse im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB aufgestellten Grundsätze gelten auch für die die Gefahrenprognose im Rahmen der luftsicherheitsrechtlichen Erwägungen nach § 14 Abs. 1 LuftVG

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Mai 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. hat die Klägerin zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 11.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; LuftVG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.