BVerwG - Urteil vom 29.04.1977
IV C 1.75
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 31
BRS 37 Nr. 98
BVerwGE 52, 364
BauR 1977, 261
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 28
DVBl 1978, 298
DÖV 1977, 680
ZMR 1978, 343
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.02.1972 - Vorinstanzaktenzeichen VRS VII/87/70
VGH Baden-Württemberg, vom 14.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen II 494/72

Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - Aktenzeichen IV C 1.75

DRsp Nr. 1996/27416

Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

1. Liegen an einer zum Anbau bestimmten Straße Grundstücke, die - etwa aus topographischen Gründen - auf Dauer einer Bebauung schlechthin entzogen sind, so ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand uneingeschränkt auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. 2. Bei einseitig zum Anbau bestimmten Straßen kann auf die erschlossenen Grundstücke nur der Kostenteil verteilt werden, der für die Hälfte der im Bebauungsplan vorgesehenen Straße entstanden ist (im wesentlichen wie BVerwGE 32, 226). 3. Ist bei einseitig zum Anbau bestimmten Straßen die Bebauung der auf der anderen Straßenseite liegenden Grundstücke zwar nicht ausgeschlossen, aber auf Dauer nicht zu erwarten und ist die Straße in einer Breite ausgebaut, die allein für die Erschließung der bebaubaren Grundstücke schlechthin unentbehrlich ist, so können die auf diese Straßenbreite entfallenden Kosten auf die bebaubaren Grundstücke umgelegt werden; das gilt sowohl für die einem Bebauungsplan entsprechende als auch für die mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführte Straßenherstellung (Weiterführung von BVerwGE 32, 226).

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 131 Abs. 1;

Gründe:

I.