BVerwG vom 12.12.1986
8 C 9.86
Normen:
BBauG § 125; BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 131 Abs. 2; BBauG § 131 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1987, 432
BayVBl 1987, 667
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69
BWGZ 1987, 393
BWVPr 1987, 237
DRsp V(527)310a-b
DVBl 1987, 630
HGZ 1987, 364
NJW 1987, 1658
NVwZ 1987, 420
ZfBR 1988, 98
ZfBR 1988, 287
ZMR 1990, 157
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 29.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 445/83
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3208/83

Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung am bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff; Voraussetzungen für eine Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Grundstückseinheit in Ausnahmefällen gröblich unangemessener Ergebnisse

BVerwG, vom 12.12.1986 - Aktenzeichen 8 C 9.86

DRsp Nr. 1992/5487

Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung am bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff; Voraussetzungen für eine Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Grundstückseinheit in Ausnahmefällen gröblich unangemessener Ergebnisse

1. Ein Abweichen vor (sogenannten Buch-) Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, daß ein (z.B. sogenanntes Handtuch-) Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (im Anschluß an das Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269). 2. Für die Ermittlung des Nutzungsfaktors mit dem bei Anwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschoßmaßstab zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung der erschlossenen Grundstücke deren Flächen zu multiplizieren sind, darf in der Erschließungsbeitragssatzung bestimmt werden, daß auf die im Bebauungsplan für ein Grundstück jeweils festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen sei.