BGH - Urteil vom 14.03.1991
VII ZR 342/89
Normen:
BGB § 276, § 631 ;
Fundstellen:
BB 1991, 933
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 43
BGHR BGB vor § 1 Vertrauensschaden 5
BGHZ 114, 87
BauR 1991, 478
DRsp I(125)367a
EWiR § 276 BGB 5/91, 871
NJW 1991, 1819
NJW-RR 1991, 1044
WM 1991, 1086
ZfBR 1991, 152
ZfBR 1996, 260, 316

Vertragliche Aufklärungspflichten des Auftragnehmers über eine Provisionsabsprache

BGH, Urteil vom 14.03.1991 - Aktenzeichen VII ZR 342/89

DRsp Nr. 1992/715

Vertragliche Aufklärungspflichten des Auftragnehmers über eine Provisionsabsprache

» Im Rahmen vorvertraglicher Verhandlungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber aufzuklären, daß er mit dem zukünftigen Baubetreuer des Auftraggebers eine Provisionsabsprache trifft. Unterläßt er dies, kann der Auftraggeber als Schaden den Betrag fordern, um den er die Bauleistung zu teuer erworben hat.«

Normenkette:

BGB § 276, § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft des Landes Berlin. Der Beklagte zu 2 (künftig: B.) vermittelte 1981 der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte), einem in A. ansässigem Großbauunternehmen, den Zugang zum Wohnungsbau in Berlin. Er versprach der Beklagten, er werde ihr gegen angemessenes Honorar Großaufträge im sozialen Wohnungsbau verschaffen. Unter dem Datum vom 2. November 1981 verpflichtete sich die Beklagte, B. eine Provision von 6 Mio. DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn er ihr einen Auftrag zum Bau von 1.000 Sozialwohnungen verschaffe; bei Anderung des Bauvolumens sollte sich die Provision entsprechend erhöhen bzw. verringern. Unter gleichem Datum erstellte sie ein Festpreisangebot, das B. als Verhandlungsgrundlage dienen sollte.