Die Klägerin ist eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft des Landes Berlin. Der Beklagte zu 2 (künftig: B.) vermittelte 1981 der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte), einem in A. ansässigem Großbauunternehmen, den Zugang zum Wohnungsbau in Berlin. Er versprach der Beklagten, er werde ihr gegen angemessenes Honorar Großaufträge im sozialen Wohnungsbau verschaffen. Unter dem Datum vom 2. November 1981 verpflichtete sich die Beklagte, B. eine Provision von 6 Mio. DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn er ihr einen Auftrag zum Bau von 1.000 Sozialwohnungen verschaffe; bei Anderung des Bauvolumens sollte sich die Provision entsprechend erhöhen bzw. verringern. Unter gleichem Datum erstellte sie ein Festpreisangebot, das B. als Verhandlungsgrundlage dienen sollte.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|