OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2001
9 U 48/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 459 Abs. 2 § 446 § 436 § 103 ; BauGB § 133 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 356/00

Vertragliche Übernahme der Erschließungskosten beim Grundstückskauf führt zu Schadensersatzansprüchen aus Garantie

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 9 U 48/01

DRsp Nr. 2002/5549

Vertragliche Übernahme der Erschließungskosten beim Grundstückskauf führt zu Schadensersatzansprüchen aus Garantie

Eine vertragliche Regelung zwischen Grundstücksverkäufer und -käufer hinsichtlich der Übernahme der Erschließungskosten betrifft keine zusicherungsfähige Eigenschaft i.S.d. § 459 II BGB. Dabei kann sowohl auf das Entstehen der Beitragspflicht als auch der Erschließungskosten selbst abgestellt werden. Die von der gesetzlichen Bestimmung der §§ 446, 436, 103 BGB abweichende Bestimmung stellt eine selbständige Garantie dar, die Grundlage für einen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadloshaltung entsprechend den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes bildet.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 459 Abs. 2 § 446 § 436 § 103 ; BauGB § 133 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Kläger ist begründet.