OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.1995
22 U 11/95
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3, 5;
Fundstellen:
BauR 1996, 260
DRsp I(138)765Nr. 3a
NJW-RR 1996, 401
OLGReport-Düsseldorf 1996, 15

Vertragsabwicklung; Prüfungs- und Hinweispflicht bei geltendgemachter Unzuverlässigkeit des Unternehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 22 U 11/95

DRsp Nr. 1997/4228

Vertragsabwicklung; Prüfungs- und Hinweispflicht bei geltendgemachter Unzuverlässigkeit des Unternehmers

»Gegenüber dem Vortrag des Auftraggebers, die für einen Vorschußanspruch nach § 13 Nr. 5 VOB/B an sich erforderliche Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung sei entbehrlich, weil der Unternehmer sich als so unzuverlässig erwiesen habe, daß ihm dessen Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei, ist der Einwand des Unternehmers, er habe den Auftraggeber auf Bedenken hingewiesen, grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Hinweis gemäß § 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B schriftlich erfolgte. Ein mündlicher Hinweis reicht ausnahmsweise aus, wenn der Unternehmer die Bedenken eindeutig, d.h. inhaltlich klar und vollständig äußert.«

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3, 5;
Fundstellen
BauR 1996, 260
DRsp I(138)765Nr. 3a
NJW-RR 1996, 401
OLGReport-Düsseldorf 1996, 15