Vertragsstrafe für ungenehmigten Einsatz eines Subunternehmers
KG, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 4 U 2902/00
DRsp Nr. 2001/14060
Vertragsstrafe für ungenehmigten Einsatz eines Subunternehmers
1. Eine vorformulierte Klausel, wonach der Unternehmer Arbeiten nur mit Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer übertragen darf, ist eine überraschende Klausel, wenn sie sich nicht in dem Teil der vorformulierten Vertragsbedingungen befindet, in dem Vertragsstrafen durch Überschriften gekennzeichnet sind.2. Die Vertragsstrafe für den ungenehmigten Einsatz von Subunternehmer ist auch gem. § 9AGBG unwirksam, da sie von der gesetzlichen Regelung des § 339BGB, wonach eine Vertragsstrafe nur im Falle des Verzuges verwirkt wird, erheblich zu Lasten des Unternehmers abweicht.