KG - Urteil vom 13.03.2001
4 U 2902/00
Normen:
BGB § 339 ; VOB/B § 4 Abs.8, § 11; AGBG §§ 3, 9 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1101
BauR 2002, 101
NZBau 2002, 278

Vertragsstrafe für ungenehmigten Einsatz eines Subunternehmers

KG, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 4 U 2902/00

DRsp Nr. 2001/14060

Vertragsstrafe für ungenehmigten Einsatz eines Subunternehmers

1. Eine vorformulierte Klausel, wonach der Unternehmer Arbeiten nur mit Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer übertragen darf, ist eine überraschende Klausel, wenn sie sich nicht in dem Teil der vorformulierten Vertragsbedingungen befindet, in dem Vertragsstrafen durch Überschriften gekennzeichnet sind. 2. Die Vertragsstrafe für den ungenehmigten Einsatz von Subunternehmer ist auch gem. § 9 AGBG unwirksam, da sie von der gesetzlichen Regelung des § 339 BGB, wonach eine Vertragsstrafe nur im Falle des Verzuges verwirkt wird, erheblich zu Lasten des Unternehmers abweicht.

Normenkette:

BGB § 339 ; VOB/B § 4 Abs.8, § 11; AGBG §§ 3, 9 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1101
BauR 2002, 101
NZBau 2002, 278