OLG Hamm - Urteil vom 11.10.1995
25 U 70/95
Normen:
BGB §§ 339 284 ; VOB/B § 11 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 392
BB 1996, 78
NJW-RR 1996, 1364
WiB 1997, 265
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 10.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 82/94

Vertragsstrafe und vom Bauherrn zu vertretende Bauverzögerung

OLG Hamm, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 25 U 70/95

DRsp Nr. 1998/3145

Vertragsstrafe und vom Bauherrn zu vertretende Bauverzögerung

1. Eine Vertragsstrafe ist nur dann gem. § 11 Nr. 2 VOB/B, § 339 BGB verwirkt, wenn der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Gesamtbauwerks, d.h. mit der Erstellung sämtlicher Gewerke in Verzug geraten ist. In einem Bauzeitenplan genannte Fristen für die Fertigstellung der einzelnen Gewerke stellen keine verbindlichen Vertragsfristen dar, sondern dienen lediglich der Kontrolle des Baufortschritts.2. Zur Verlängerung von Ausführungsfristen.

Normenkette:

BGB §§ 339 284 ; VOB/B § 11 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet.

Da sich die Klägerin im Berufungsverfahren nur noch gegen die Berechtigung der Aufrechnung mit der Vertragsstrafe in Höhe von 45.000,00 DM und die Zinshöhe wendet, ist im Berufungsverfahren davon auszugehen, daß die Klägerin gegen die Beklagte eine Werklohnforderung in Höhe von 52.719,38 DM gegen die Beklagte hat und daß sich die Beklagte seit dem 23.02.1994 in Verzug befunden hat.