Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet.
Da sich die Klägerin im Berufungsverfahren nur noch gegen die Berechtigung der Aufrechnung mit der Vertragsstrafe in Höhe von 45.000,00 DM und die Zinshöhe wendet, ist im Berufungsverfahren davon auszugehen, daß die Klägerin gegen die Beklagte eine Werklohnforderung in Höhe von 52.719,38 DM gegen die Beklagte hat und daß sich die Beklagte seit dem 23.02.1994 in Verzug befunden hat.
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