OLG Dresden - Urteil vom 01.09.1999
11 U 498/99
Normen:
BGB § 284 Abs. 1 ; VOB/B § 6 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 Abs. 1 lit. a, Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2000, 1881

Vertragsstrafe wegen Bauzeitverzögerung

OLG Dresden, Urteil vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 11 U 498/99

DRsp Nr. 2001/3327

Vertragsstrafe wegen Bauzeitverzögerung

1. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für die Überschreitung eines Bauzeitenplans ist auch in AGB zulässig, soweit die Vertragsstrafe schuldensabhängig ausgestaltet und betragsmäßig begrenzt wird. 2. Verschiebt sich der ursprünglich kalendermäßig vereinbarte Bauzeitenplan aufgrund einer Vereinbarung zwischen Unternehmer und Auftraggeber, so tritt hinsichtlich der neu vereinbarten Termine Verzug des Auftragnehmers erst nach Mahnung durch den Auftraggeber ein.

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 1 ; VOB/B § 6 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 Abs. 1 lit. a, Nr. 4;
Fundstellen
BauR 2000, 1881