BGH - Urteil vom 20.06.2013
VII ZR 82/12
Normen:
VOB/B § 305 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 1673
DB 2013, 6
MDR 2013, 957
NJW 2013, 2583
NZBau 2013, 567
NZBau 2013, 7
ZfBR 2013, 659
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 23/10
OLG Köln, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 184/10

Vertragsstrafenvereinbarung per Ankreuzoption in Besonderen Vertragsbedingungen

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen VII ZR 82/12

DRsp Nr. 2013/17177

Vertragsstrafenvereinbarung per Ankreuzoption in Besonderen Vertragsbedingungen

Sieht ein Klauselwerk eine durch Ankreuzen auszuübende Option vor, ob der Verwender einen Vertragsstrafenanspruch gegen seinen Vertragspartner vorsehen will, ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls keine Vertragsstrafe vereinbart, wenn die Ankreuzoption nicht ausgeübt wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenienten zu tragen haben.

Normenkette:

VOB/B § 305 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob ein Anspruch der Klägerin auf Restwerklohn durch Aufrechnung mit einer Vertragsstrafenforderung der Beklagten erloschen ist. Der Rechtsstreit betrifft in erster Linie die Frage, ob eine Vertragsstrafe vereinbart ist, obwohl ein in Besonderen Vertragsbedingungen dafür vorgesehenes Ankreuzfeld nicht ausgefüllt worden ist.

Im Auftragsschreiben vom 9. Januar 2008, welches die Klägerin am 24. Januar 2008 unterzeichnete, heißt es: