Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenienten zu tragen haben.
Die Parteien streiten darum, ob ein Anspruch der Klägerin auf Restwerklohn durch Aufrechnung mit einer Vertragsstrafenforderung der Beklagten erloschen ist. Der Rechtsstreit betrifft in erster Linie die Frage, ob eine Vertragsstrafe vereinbart ist, obwohl ein in Besonderen Vertragsbedingungen dafür vorgesehenes Ankreuzfeld nicht ausgefüllt worden ist.
Im Auftragsschreiben vom 9. Januar 2008, welches die Klägerin am 24. Januar 2008 unterzeichnete, heißt es:
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