BGH - Urteil vom 28.10.1999
VII ZR 393/98
Normen:
VOB/B vor § 1;
Fundstellen:
BGHZ 143, 89
BauR 2000, 409
DB 2000, 471
MDR 2000, 388
NJW 2000, 807
NZBau 2000, 130
WM 2000, 730
ZfBR 2000, 170
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B-Vertrag

BGH, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen VII ZR 393/98

DRsp Nr. 2000/426

Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B -Vertrag

»a) Die Vertragsparteien eines VOB/B -Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. b) Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen.«

Normenkette:

VOB/B vor § 1;

Tatbestand:

I. Das klagende Land verlangt von der Beklagten Ersatz der Mehrkosten, die ihm durch den Auftrag an einen Drittunternehmer nach Kündigung des Vertrages durch die Beklagte entstanden sind. Die Parteien streiten vorrangig darüber, ob die Beklagte berechtigt war, den Bauvertrag zu kündigen.

II. Die Beklagte hat nach einer öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag für die Ausführung der Decken in einem Bauvorhaben des Klägers erhalten. Der für den Arbeitsbeginn der Beklagten vereinbarte Termin am 7. August 1992 mußte verschoben werden, weil die vorgelagerten Arbeiten anderer Unternehmer nicht termingerecht fertiggestellt worden waren.