EuGH - Urteil vom 29.10.2009
Rs. C-536/07
Normen:
Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) Art. 7; Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) Art. 11;
Fundstellen:
DÖV 2010, 41
EuZW 2010, 58
NZBau 2009, 792
NZM 2009, 871
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZfBR 2010, 178

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Vergabe öffentliche Bauaufträge; Vertrag zwischen einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Stadt) und einem privaten Unternehmen über die Vermietung von durch das Unternehmen zu errichtenden Messehallen; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland [Köln]

EuGH, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen Rs. C-536/07

DRsp Nr. 2009/25178

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Vergabe öffentliche Bauaufträge; Vertrag zwischen einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Stadt) und einem privaten Unternehmen über die Vermietung von durch das Unternehmen zu errichtenden Messehallen; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland [Köln]

Ein Mitgliedstaat verletzt seine Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 und Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, wenn eine Stadt mit einer Grundstücksgesellschaft einen Vertrag geschlossen hat, ohne ein Vergabeverfahren nach den genannten Bestimmungen durchzuführen.

Tenor:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 und Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass die Stadt Köln mit der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15 bis 18 GbR, jetzt Grundstücksgesellschaft Köln Messe 8-11 GbR, den Vertrag vom 6. August 2004 geschlossen hat, ohne ein Vergabeverfahren nach den genannten Bestimmungen durchzuführen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Normenkette: