EuGH - Urteil vom 18.11.2010
Rs. C-226/09
Normen:
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 1) Art. 20; Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 1) Art. 23; Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 1) Art. 35 Abs. 4; Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 1) Art. 37; Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 1) Art. 53;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Nachträgliche Änderung der Kriterien für die Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen; Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenzpflicht; Europäische Kommission gegen Irland

EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen Rs. C-226/09

DRsp Nr. 2010/20257

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Nachträgliche Änderung der Kriterien für die Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen; Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenzpflicht; Europäische Kommission gegen Irland

Ein Mitgliedsstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der daraus fließenden Transparenzpflicht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (hier: Richtlinie 2004/18/EG), wenn er die Gewichtung der Zuschlagskriterien eines Auftrags zur Erbringung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote ändert.

Tenor:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der daraus fließenden Transparenzpflicht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen, dass es die Gewichtung der Zuschlagskriterien eines Auftrags zur Erbringung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote geändert hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission und Irland tragen ihre eigenen Kosten.

Normenkette: