BGH - Urteil vom 12.06.2001
X ZR 150/99
Normen:
BGB § 276 ; VOB/A § 26; VOL/A § 26 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1549
DB 2001, 1988
NZBau 2001, 637
VergabeR 2001, 293
ZfBR 2002, 84
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Vertrauensschutz bei Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung

BGH, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen X ZR 150/99

DRsp Nr. 2001/10439

Vertrauensschutz bei Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung

»1. Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, daß der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt; eine Verletzung dieses Vertrauens kann zu einer Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß führen. 2. An den schwerwiegenden Grund, der eine Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens ermöglicht, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Er ist ohne weiteres nicht schon deshalb gegeben, weil der Ausschreibende bei der Einleitung oder der Durchführung des Verfahrens fehlerhaft gehandelt hat.«

Normenkette:

BGB § 276 ; VOB/A § 26; VOL/A § 26 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, ihr sei ein Auftrag zur Verschrottung von U-Bahnwaggons rechtswidrig vorenthalten worden.