BayObLG - Beschluß vom 28.12.1999
Verg 7/99
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 § 25 Nr. 1 Abs. 1 b ; VertrV § 1 Abs. 1 Nr. 1 a ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 82
BayObLGZ 1999, 389
NVwZ 2000, 837
NZBau 2000, 211
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120 - 3194.1-04-03/99,

Vertretung des Freistaats Bayer im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 28.12.1999 - Aktenzeichen Verg 7/99

DRsp Nr. 2000/1848

Vertretung des Freistaats Bayer im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren

»1. Die Vertretung des Freistaates Bayern im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB ist nicht durch die Vertretungsverordnung geregelt. Sie richtet sich nach dem Ressortprinzip. Der Freistaat Bayern wird vertreten durch die Behörde, die die Vergabe verwaltungsmäßig bearbeitet hat, oder durch eine übergeordnete Behörde dieses Geschäftsbereichs.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn im Nachprüfungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Angebots beantragt war.3. Zum Ausschluß eines Angebots, wenn im Leistungsverzeichnis Eintragungen des Bieters vorgesehen sind, die nicht ausgefüllt wurden.«

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 § 25 Nr. 1 Abs. 1 b ; VertrV § 1 Abs. 1 Nr. 1 a ;

Gründe

I.